Heute hat mir die Kollegin RiAG Kutscher vom AG Meißen ein Schwergewicht geschickt, nämlich das AG Meißen, Urt. v. 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14. Das ist 112 Seiten lang; ich stelle es dann mal hier zum Download bereit und nicht bei Burhoff-Online, weil das Urteil Lichtbilder enthält, die dort verloren gehen würden. In der hier bereit gestellten PDF-Version bleiben sei erhalten. Die Kollegin hat sich viel Mühe gegeben und ESO ES 3.0 ein wenig auseinander genommen bzw. sich ausführlich mit ES 3.0 auseinander gesetzt. Im Verfahren sind dann auch Chef-Entwickler der Fa. eso GmbH als Zeuge vernommen worden und es haben zwei Sachverständigenbüros mitgewirkt. Also: Umfangsverfahren beim AG
Das Ergebnis: Der Betroffene ist frei gesprochen worden.
Ich hatte die Kollegin nach der Kernaussage dieses Schwergewichts gefragt, weil ich derzeit keine Zeit habe/hatte, die 112 Seiten zu lesen. Sie hat mich für den „ganz eiligen Leser“ auf S. 3 des Urteils verwiesen. Da heißt es:
„Die innerstaatliche Bauartzulassung, auf deren Grundlage die Eichungen aller eingesetzten ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften gewährleistet nicht, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind.
Die Beweisaufnahme hat bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.“
Also: Vielleicht/Hoffentlich kann der ein oder andere Blogleser mit der Entscheidung etwas anfangen. Und: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Wir hören zu der Frage also dann nichts aus Dresden vom OLG.
Der Kollegin herzlichen Dank für die Sendung – ich freue mich über solche „Gaben“ immer, tragen sie doch zu einer bunten Berichterstattung bei.
P.S. Sollte an sich erst morgen online gehen, aber Fluch der Technik .