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Kein Handyverstoß, oder: An der Einlassung kam das AG nicht vorbei

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© Steve Young - Fotolia.com

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Und nach den beiden Entscheidungen von „ganz oben“ (vgl. BVerfG, Beschl. v.  17.05.2016- 1 BvR 257/14  und 1 BvR 2150/14 und dazu „A.C.A.B.“ – das ist nicht automatisch eine Beleidigung) nun etwas vom anderen Ende des Instanzenzugs, nämlich eine amtsgerichtliche Entscheidung. Es handelt sich um den AG Heidelberg, Beschl. v. 27.06.2016 – 16 OWi 530 Js 9916/16, in dem das AG ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat:

„hat das Amtsgericht Heidelberg durch den Richter am Amtsgericht am 27.06.2016 beschlossen:

  1. Das Verfahren gegen den Betroffenen pp. wird nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Das Gericht geht zwar nach Aktenlage davon aus, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit in diesem Fall erscheint aber nicht zwingend geboten.

  2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Der Betroffene trägt seine eigenen Auslagen gemäß §§ 467 Abs. 4. 467 a StPO selbst.

Auf den ersten Blick nichts Besonderes, aber interessant im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen. Die lautete in einem Antrag auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG:

„…..den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,

Begründung:

Der Betroffene äußert sich wie folgt zur Sache:

Ich habe am 21.01.2016 um 10:46 in Heidelberg. Dossenheimer Landstraße/Zum Steinberg nördliche Richtung das Fahrzeug PKW BMW ppppp. geführt.

Hierbei hielt ich mein Mobiltelefon in der rechten Hand, während ich über die im Auto eingebaute Freisprechanlage meinem Telefonpartner zuhörte. Dieses Telefonat begann bereits vor Fahrantritt, nachdem ich mein Fahrzeug gestartet hatte, hat sich mein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass ich das Telefonat über die Freisprechanlage fortgeführt habe. Nachdem sich das Mobiltelefon mit der Freisprechanlage verbunden hatte, hatte ich jedoch -aus mir nicht mehr nachvollziehbaren Gründen- das Mobiltelefon nicht abgelegt, sondern einfach weiter in der Hand gehalten. Weitere bzw. andere Funktionen meines Mobiltelefons habe ich nicht benutzt, sondern nur dem Anrufer zugehört.“

Der Leser stutzt. Ja, richtig. Kommt bekannt vor. Ja und das ist es auch. Das ist nämlich die Umsetzung des OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 (vgl. dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?).

Ich bin mir allerdings nicht sicher, was das AG meint mit: „Das Gericht geht zwar nach Aktenlage davon aus, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit in diesem Fall erscheint aber nicht zwingend geboten.“ Warum denn nicht? Sieht man es so wie das OLG Stuttgart, dann musste frei gesprochen werden. Oder sieht man es anders, dann hätte verurteilt werden können. Klare Kante wäre angesagt gewesen, schon allein wegen der Kostenentscheidung. Aber wie hatte der Kollege Lehn aus Heidelberg, der mir die Entscheidung übersandt hat, angemerkt: „PS: Mit Freisprüchen ist das in Heidelberg „schwierig“.“ ?


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