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Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“

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Vor ein paar Tagen bin ich in der Facebook-Gruppe „VerkR-Forum“ auf eine OLG Koblenz-Entscheidung gestoßen (worden), die mich dann doch fassungslos gemacht hat. Dass manche Richter am OLG so denken – ich habe es befürchtet -, dass sie es aber auch schreiben, das macht(e) mich dann doch – ja – fassungslos. Ich habe die Entscheidung daher erst ein wenig „sacken“ lassen müssen, daher stelle ich sie erst jetzt vor.

Im Grunde genommen hätte es sich bei dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 – um eine zwar „nicht schöne“, aber dann doch „stinknormale“ (Einzel)Richter Entscheidung in einem Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, festgestellt auf der Grundlage einer PoliscanSpeed-Messung, handeln können/müssen. Der Verteidiger hatte für den Betroffenen, der zu einer Geldbuße von 85 EUR verurteilt worden ist, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung eines Beweisantrages zu diesem Messverfahren eingelegt. Er bekam aber vom OLG Koblenz nichts Normales, sondern Folgendes „ins Stammbuch geschrieben“:

„Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschluss mit kurzer Begründung abgelehnt hat. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLG Koblenz v. 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15 juris m w.N.). Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG v. 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 juris).

Der angesichts einer Geldbuße von 85 € allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.“

Mich macht es „fassungslos“, denn diese Aussagen des Beschlusses kann man in drei Kernaussagen zusammenfassen/darstellen:

  1. Wenn alle OLGe sagen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, dann kann es ja nicht falsch sein – zumal die OLGe das technisch sicherlich besser beurteilen können als die AG, die teilweise anderer Meinung sind und als die Sachverständigen, die das in der Literatur auch anders sehen. Das sind „Außenseitermeinungen“. Wir – die OLGE – sind im Stande der heilig machenden Gnade. Und: Die PTB, die PTB, die PTB, sie hat immer Recht.
  2. Die OLGe sind „übergeordnet“ und die AGe „untergeordnet“. Das reicht als Gegenargument aus, um die AG zu „belehren“ und klar zustellen, warum sie als Außenseiter „völlig daneben lagen„. Amtsrichter wird diese Sicht sicher sehr freuen.
  3. Eine „Zeitverschwendung“ und „Geldverschwendung “ muss – gerade beim OLG! – unter allen Umständen vermieden werden. In dem Zusammenhang: Man beachte das Datum der Entscheidung des „untergeordneten“ AG Trier: “ „9. Januar 2016“ (!)

Ich frage mich, woher das OLG das Recht nimmt, die Einwände des Verteidigers/Betroffenen gegen das Messverfahren als „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ anzusehen? Der Weg von dieser Argumentation hin zu der Argumentation, entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge seien „rechtsmissbräuchlich“, ist m.E. nicht weit. Nun, welches OLG wird das erste sein und sich diesen Siegerkranz um den Hals hängen? Das OLG Koblenz liegt im Rennen ganz weit vorn. Ich hatte bisher auch gedacht, die „Teufelskreis-Argumentation“ der OLG im Bereich der Akteneinsicht sei nicht mehr zu toppen. Gefehlt. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein.

Summa summarum, oder: Was tun? Nun, man darf sich als Verteidiger von solchen Beschlüssen nicht einschüchtern lassen und sollte an den Einwänden gegen das Messverfahren Poliscan-Speed festhalten. Die AG sehen es ja zum Glück teilweise ja auch anders und man hat dort eher Erfolg als bei den (Beton)OLG, die dieses Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen.

Und: Am besten hilft man den Verteidigern und auch „untergeordneten“ Amtsrichtern vermutlich, indem man denen, die noch Argumenten zugänglich sind, ein gutes Handbuch zur Seite stellt. Das tun wir dann in diesem Jahr mit der 5. Auflage von Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Zu den Vorbestellungen geht es hier. >Werbemodus aus> , ich bitte um Nachsicht, aber zur irgendetwas Sinnvollem muss ein solcher Beschluss ja nützlich sein.

Ich habe den Beschluss übrigens zunächst für „Fake-News“ gehalten, mich dann aber – leider – vom Gegenteil überzeugt. Wenn es Fake-News wäre, wäre es übrigens gut gemacht.


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