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Fahrverbot nach Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel, oder: Passt

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Und als zweite Entscheidung am heutigen Tag kommt der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 107/18. Thematik? Fahrverbot nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß, allerdings an einer Baustellenampel, auf der Grundlage folgenden Sachverhalts

“Der Betroffene befuhr am 3. März 2017 um 7:18 Uhr in 66999 Hinterweidenthal, die Alte B10, Kaltenbach Höhe Shell-Tankstelle als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und missachtete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einer damals dort bestehenden Baustelle, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Die Lichtzeichenanlage schaltete auf Rotlicht um und der PKW vor dem Betroffenen hielt bis zum Stillstand an. Der ca. 10 m dahinter fahrende Betroffene verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit, scherte dann aber nach links aus und fuhr an dem stehenden PKW vorbei in den Baustellenbereich trotz deutlichem Rotlicht.”

Dem OLG reichen zwar an sich diese Feststellungen nicht, aber:

bb) Das Amtsgericht hat zwar über die Mitteilung, dass es sich um die Lichtzeichenanlage einer Baustelle gehandelt habe, keine näheren Feststellungen zu den örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen getroffen. Dies ist hier indes unschädlich, weil die Annahme eines Regelfalls schon aufgrund des Fahrverhaltens des Betroffenen gerechtfertigt ist.

(a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bußgeldkatalogs ist, dass überhaupt einer der dort bezeichneten Regelfälle vorliegt, dass also die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist. Der Annahme eines Regelfalls können daher besondere Umstände in der Person des Betroffenen und/oder der konkreten Begehungsweise des Verkehrsverstoßes entgegenstehen (Gübner in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 771 m.w.N.). Der Normgeber hat eine schärfe Ahndung der Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Hinblick darauf für angezeigt gehalten, dass dieses Verhalten als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1994 – 5 Ss (OWi) 299/94, NZV 1995, 35; s.a.: BGH, Beschluss vom 24.06.1999 – 4 StR 61/99, juris Rn. 13 = BGHSt 45, 134). Der Anwendungsbereich der Bestimmung beschränkt sich jedoch nicht auf den Schutz des Querverkehrs. Auch wenn ein Wechsellicht allein dem Schutz des Gegen- oder Diagonalverkehrs dient, sind ohne weiteres Gefährdungen bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, die auf das eigene Grünlicht vertrauen, möglich. (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 – 1 ObOWi 611/96, NZV 1997, 242; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1999 – 2a Ss (Owi) 197/99, juris Rn. 17). Das Entstehen einer konkreten Gefährdungslage ist – wie auch sonst (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.1993 – 1 Ss 202/93, NZV 1994, 160) – nicht erforderlich (BayObLG, Beschluss vom 6.3.2003 – 1 ObOWi 58/03, juris Rn. 9). Mit Blick auf die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich und deswegen als grundsätzlich verboten einzustufen, reicht es aus, wenn eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.12.1996 – 2 ObOWi 940/96, juris Rn. 16 f.). Besteht aber noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so kann – sofern nicht andere gewichtige Gesichtspunkte vorliegen – die Indizwirkung des Regelbeispiels hierdurch entkräftet sein. Sind im konkreten Fall Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen können, bedarf es hierzu näherer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Annahme eines typischen qualifizierten Rotlichtverstoßes gleichwohl gerechtfertigt erscheint (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996, NZV 1997, 242; OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2002 – Ss (OWi) 631/02, juris Rn. 14 f.). Ein solcher Umstand, der nähere Feststellungen zu den konkreten örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen erforderlich macht, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1994 – 5 Ss (OWi) 299/94, NZV 1995, 35; OLG Dresden aaO. sowie die Nachweise bei Deutscher in Burhoff aaO. Rn. 1617).

(b) Feststellungen etwa zum Vorliegen einer einspurigen Verkehrsführung sowie zur Länge und Übersichtlichkeit des betroffenen Fahrbahnbereichs hat das Amtsgericht nicht getroffen. Anlass hierzu bestand aber bereits deshalb, weil nach der Wertung des Zeugen S, bei dem es sich offenkundig um einen für die Beurteilung von Verkehrssituationen sachkundigen Polizeibeamten handelt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten ist. Ob dies lediglich dem Umstand geschuldet war, dass kein Gegenverkehr herrschte, oder ob wegen der Übersichtlichkeit der Baustelle und/oder eines Kolonnenverkehrs (hierzu: OLG Köln, Beschluss vom 26.08.1993 – Ss 327/93, NZV 1994, 41) ein Einfahren des Gegenverkehrs in den vom Betroffenen befahrenen Straßenbereich von vornherein auszuschließen war, bleibt danach offen.

(c) Dieser Darstellungsmangel wirkt sich aber nicht aus. Denn die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes, der in seinem Gewicht den vom Regelfall erfassten üblichen Begehungsweisen entspricht, ist hier auch dann noch gerechtfertigt, wenn trotz des Rotlichtverstoßes eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen wäre. Denn der Betroffene ist, obwohl die Lichtzeichenanlage schon Rotlicht zeigt, an einem vor der Ampel anhaltenden Fahrzeug vorbeigefahren. Dies stellt bereits ein grob verkehrswidriges Verhalten dar, welches in der Gesamtschau die Annahme des Regelbeispiels rechtfertigen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1999 – 2a Ss (OWi) 197/99, juris Rn. 19; s.a. Deutscher aaO. Rn. 1617).”

Und drei Stunden Verkehrstherapie reichen natürlich auch nicht für ein Absehen vom Fahrverbot. “Passt also”.


Privat-SV-Gutachten führt zur Einstellung des OWi-Verfahrens, oder: Dann Kostenerstattung

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So, und zum Abschluß bringe ich heute dann den AG Eisleben, Beschl. v. 25.04.2018 – 12 OWi 284/16, den mir der Kollege Ratzka aus Eisleben geschickt hat. Es geht mal wieder um die Erstattung von Kosten eines Sachverständigengutachtens nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitun, wozu das Gutachten beigetragen hat. Die Bußgeldbehörde hatte die Erstattung abgelehnt, und zwar mit der immer wieder kehrenden Begründung: Die Einholung eines Privatgutachtens könne immer nur dann notwendig sein, wenn Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen, d.h., wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend waren. Allerdings sei es den Betroffenen auch in diesen Fällen zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht oder die Ermittlungsbehörden zu beantragen.

Das AG hat das zu Recht anders gesehen:

“Die von der Betroffenen geltend gemachten Auslagen für das Gutachten der VUT i.H.v. 1.061,41 € hingegen wurden von der Bußgeldbehörde zu Unrecht nicht festgesetzt. Gemäß § 464a StPO sind die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierbei verkennt das Gericht nicht die überwiegend vertretene Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist (vergleiche hierzu Meyer-Gossner, § 464 Buchst. a, Rn. 16). Auch die Rechtsprechung des Landgerichts Halle (Beschluss vom 11.02.2016 Az. 3 QS 20/16) hat das Gericht nicht außer Acht gelassen. Allerdings weicht der vorliegende Sachverhalt deutlich von dem durch das Landgericht Halle zu entscheidenden Fall ab. Im vorliegenden Fall nämlich hat die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertekriterien des Herstellers entsprach. Die Betroffene konnte daher auch aus der Sicht ex ante nicht darauf vertrauen, dass die Bußgeldbehörde von Amts wegen, also aus eigenem Antrieb, ihren Bußgeldbescheid wieder zurücknehmen werde, wenn ihr nicht aufgrund gutachterlicher Tätigkeit Veranlassung hierzu gegeben worden wäre, das Verfahren zu weiteren Aufklärung und Stellungnahme der hierfür zuständigen Stelle im Hause vorzulegen. Bei einer aufmerksamen Prüfung des Messfotos hätte die Bußgeldstelle bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Veranlassung gehabt, diese Erklärung herbeizuführen, da sie dies nicht getan hat, war es aus Sicht der Betroffenen nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig, die Messung mittels eines von ihr eingeholten Gutachtens überprüfen zu lassen. Sie kann also nun nicht darauf verwiesen werden, durch das Stellen entsprechender Anträge bei der Bußgeldbehörde hätte ein Privatgutachten vermieden werden können. Da letztlich auch ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden ist, da es letztlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, sind der Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten auch zu erstatten.”

Es gibt sie doch, oder: Die erfolgreiche Anhörungsrüge

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Und wer meint, es gebe keine erfolgreiche Anhörungsrüge, der wird durch den LG Kassel, Beschl. v. 06.02.2018 – 8 Qs 34/17 – eines Besseren belehrt. Der ist allerdings nicht, das räume ich ein, im Revisionsverfahren ergangen, sondern in einem Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch der Betroffenen war vom AG als unzulässig verworfen worden, weil er durch eine unsignierte Email eingelegt worden war. Die Betroffene niommt das nicht hin und legt sofortige Beschwerde ein. Mit der beantragt sie, dass man ihr das Eingangsdatum ihrer Beschwerde, das Aktenzeichen, die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitteilt und rechtlichen Gehör hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung gewährt. Das LG entscheidet und verwirft die Beschwerde ohne die

“Der Antrag der Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 33a StPO sind erfüllt. Die Betroffene rügt schlüssig, das Beschwerdegericht habe in seinem Verwerfungsbeschluss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der Betroffenen steht auch gegen den Verwerfungsbeschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, da eine weitere Anfechtung nach den §§ 46 OWiG, 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindet.

Begründet ist der Antrag, wenn die behauptete Gehörsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, für den erlassenen Beschluss entscheidungserheblich war und die getroffene Entscheidung den Betroffenen gegenwärtig noch beschwert.

So liegt der Fall hier. Die Kammer hat den hier entscheidenden Absatz in dem Schreiben der Betroffenen vom 09.09.2017, in dem diese darum gebeten hatte mitzuteilen, wann ihr Rechtmittel bei dem Beschwerdegericht eingegangen sei, unter welchem Aktenzeichen dies dort geführt werde, ihr rechtliches Gehör bezüglich einer eventuellen Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zu gewähren und ihr die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitzuteilen, versehentlich übersehen und damit den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Dies ist auch entscheidungserheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 BvR 2592/14). Schließlich ist die Betroffene durch die aufgrund dessen zu ihrem Nachteil ergangene Beschwerdeentscheidung auch weiterhin beschwert.

Das Beschwerdeverfahren war deshalb in die Lage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zurück zu versetzen und der Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.

Insoweit wird folgendes mitgeteilt:……2

Sicherlich ein Sonderfall, aber immerhin…. Es gibt sie dann doch: Die erfolgreiche Anhörungsrüge…. Eine andere Frage ist es, ob es was in der Sache bringt.

Verfahrensrüge I: Auslegung Verfahrensrüge ==> Sachrüge, oder: Immer schön sagen, was man will

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Heute ist “Fronleichnam”. Das ist in NRW und in einigen anderen Bundesländern gesetzlicher Feiertag, wird also nicht gearbeitet. Ich bringe aber trotzdem – zumindest für die “Anderen”, die arbeiten müssen – hier drei Entscheidungen. Alle drei haben die ausreichende Begründung der Rechtsbeschwerde (und ggf. der Revision) zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2018 – 4 RBs 24/18. Der zeigt noch einmal sehr schön, dass man als Verteidiger bei der Begründung von Rechtsbeschwerde oder auch Revision sehr sorgfältig arbeiten sollte. Sonst kann es schief gehen mit der Verfahrens- aber auch der Sachrüge.

Im Beschluss hat das OLG eine “Verfahrensrüge” ausgelegt. Der Betroffene hatte allein das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, weil der dem Verfahren zu Grunde liegende Bußgeldbescheid seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Deswegen sei das Verfahren einzustellen gewesen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als (noch) zulässig angesehen:

“Der Betroffene hat die Sachrüge, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, (auch in allgemeiner Form) in ausdrücklicher Form nicht erhoben. Auch kann sie seiner Rechtsmittelbegründung nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Rechtsmittelbegründung hebt allein auf das o.g. angebliche Verfahrenshindernis ab und bemängelt die fehlende Einstellung des Verfahrens. Dem kann das Begehren nach einer Überprüfung des angefochtenen Urteils in allgemein materiell-rechtlicher Hinsicht nicht entnommen werden. Seine „Verfahrensrüge“ kann aber dahin ausgelegt werden (§§ 46 OWiG, 300 StPO), dass er eine Überprüfung des Urteils allein im Hinblick auf das geltend gemachte Verfahrenshindernis begehrt. Dies kann man als auf die Frage von Verfahrenshindernissen beschränkte Sachrüge auslegen, denn sobald eine Sachrüge erhoben ist, überprüft das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 07.03.2016 – 1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)), so dass es auch der näheren Wiedergabe des Bußgeldbescheids nicht bedurfte. Gegen eine dahingehende Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken.2

Also: schön sorgfältig formulieren, was man eigentlich will.

Gebracht hat die Auslegung des OLG im Ergebnis dann aber nichts, denn:

“Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Der Bußgeldbescheid erfüllt – auch wenn der Tatort nur durch Ort, Ortsteil und Straßenbezeichnung umschrieben wird und nicht auch durch nähere Angaben wie etwa eine Kilometrierung der Straße oder einer Hausnummernangabe sowie der Fahrtrichtung etc. – die Umgrenzungsfunktion hinreichend. Angesichts der vorhandenen Ortsangaben, der Angabe des Tatfahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Angabe „außerhalb geschlossener Ortschaften“ und der minutengenauen Tatzeit ist die Tat unverwechselbar umschrieben. Es mag sein, dass – wie der Betroffene selbst vorträgt – er auf der im Bußgeldbescheid umschriebenen Strecke weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen hat. Dass er aber dort innerhalb derselben Tatminute eine solche weitere Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer gesonderten prozessualen Tat begangen haben könnte, erscheint völlig lebensfern.”

“Völlig lebensfremd” ist nicht unbedingt ein starkes Argument.

Immer wieder – auch Sonntags – Glockengeläut, oder: “Klageerzwingungsverfahren” im OWi-Verfahren?

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entnommen wikimedia.org
By Radix81 – Own work, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=69468188

So, heute im Kessel Buntes dann zunächst mal keine Entscheidung mit verkehrs- oder strafrechtlichem Bezug. Aber mit Bezug zum Sonntag. Und zwar geht es in dem Verfahren, das nun mit dem OVG Saarland, Beschl. v. 29.03.2018 – 2 D 5/18 – geendet hat, um sonntägliches Glockengeläut. Ein Nachbar der Kirche, von der dieses Geläut stammte, fühlt(e) sich dadurch gestört.  Er hat sich deshalb mit Schreiben vom 10.9.2017 an die Gemeinde A-Stadt gewandt und beantragt, gegen die Verantwortlichen der Katholischen Kirche in A-Stadt ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dieses Schreiben sandte die Gemeinde A-Stadt an den Nachbarn mit dem Hinweis zurück, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Antragsgegner (?) zuständig sei. Daraufhin wandte sich der Nachbar an diesen und beantragte die „Verfolgung der Lärmbelästigung, Ruhestörung, gesundheitliche Beeinträchtigung durch Schlafentzug durch die Verantwortlichen der Katholischen Kirche in A-Stadt.“ Der Antragsgegner teilte “dem Antragsteller mit, dass er nicht beabsichtige ein Bußgeld zu verhängen, weil seiner Ansicht nach keine Ordnungswidrigkeit vorliege.”

Daraufhin dann der Eilantrag des Nachbarn beim VG. Mit diesem beantragte er, “den Verfahrensgegner zur amtlichen Tätigkeit gerichtlich zu zwingen und seine Eingabe wegen OWiG-Lärmbelästigung zu bearbeiten. Des Weiteren beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er wende sich seit Monaten ungehört an Verwaltungen wegen unzumutbarer und auch rechtswidriger Lärmbelästigung durch die Katholische Kirche St. P. und P. in A-Stadt. Er habe auf seine Anzeige weder eine Eingangsbestätigung noch eine Abhilfe der gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung erhalten. Er sei 63 Jahre alt, lungenkrank und brauche seinen Schlaf. Auch sehe er sich hinsichtlich Art. 4 GG als Jude diskriminiert. Es werde offenbar zuwider Art. 3 GG die Amtspflicht der Sachbearbeitung hinter die Katholikenbegünstigung gestellt. Er werde auch am Wochenende um 6.30 Uhr durch rechtswidriges Glockenläuten aus dem Schlaf gerissen und habe deshalb Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und könne nicht mehr schlafen. Es gelte die verfassungsgarantierte Trennung von Kirche und Staat.”

Das VG hat die Anträge zurückgewiesen. Das OVG schließt sich dem an:

Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen.

An einem solchen subjektiv öffentlichen Recht des Antragstellers fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anzeigeerstatter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Tätigwerden der Bußgeldbehörde hat. Den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige korrespondiert kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt anders als das Strafverfahrensrecht keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern, die auf eine Pflicht zur Bearbeitung, Durchführung eines Verfahrens und Ahndung eines festgestellten Verstoßes gerichtet wären. Insbesondere gibt es kein dem strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren entsprechendes “Ahndungserzwingungsverfahren” (§ 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG).22 Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen Betrachtung Anlass. Daher ist die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – aufgrund des Fehlens einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers hinsichtlich des Tätigwerdens des Antragsgegners als Bußgeldbehörde – zurückzuweisen.”

“Polizei streicht 1766 Verwarngelder”, oder: Falsche Beschilderung

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“Polizei streicht 1766 Verwarngelder” so heißt es heute morgen in einem Beitrag in den “Westfälischen Nachrichten”, auf den ich außerhalb des Protokolls 🙂 hinweisen möchte. Passiert ist Folgendes

“Im besagten Zeitraum hatte die Polizei demnach in Fahrtrichtung Oberhausen infolge mehrerer Unfälle eine Messstelle in dem dortigen Baustellenbereich ein­gerichtet. Auf diesem Abschnitt war laut Polizei-Sprecher Vorholt durchgängig Tempo 80 angeordnet worden und galt demzufolge als zulässige Geschwindigkeit.

Tempo 60-Schilder waren nicht genehmigt

Allerdings war es bei der Aufstellung der Tempo-Begrenzungen zum Versehen gekommen. Jedenfalls fanden sich an einer Stelle in diesem Autobahnbereich laut Vorholt zwei eben nicht genehmigte Schilder mit Tempo 60 – und genau hier blitzte die Polizei, obwohl eigentlich Tempo 80 zulässig war………..”

Zeigt m.E. mal wieder, dass man doch die Augen aufhalten muss – als Verteidiger – und auch die Beschilderung ggf. mal hinterfragt, als Verkehrsteilnehmer natürlich auch….

Frage: Ist Silvester ein (gesetzlicher) Feiertag?

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Heute im Kessel Buntes dann mal eine “fächerübergreifende” Entscheidung zu der Frage: Ist Silvester ein (gesetzlicher) Feiertag? Ist für 2018 ja noch ein weing früh, aber der gute Mann baut vor.

Die Frage stellte sich (mal wieder) in einem beim BFH anhängigen Verfahren. In dem hatte ein auf den 28.12.2012 datierter Antrag des Klägers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 von den beklagten “Freunden” vom Finanzamt den Eingangsstempel des 02.01.2013 erhalten. Der Antrag hatte war mit der Begründung abgelehnt worden, dass mit Ablauf des 31.12.2012 –einem Montag– Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung –AO– i.V.m. § 13 des Investitionszulagengesetzes 2007). Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, der Antrag sei am 31.12.2012 eingegangen, also an Silvester. Silvester sei also ein gesetzlicher Feiertag, so dass die Frist erst am nächsten Werktag abgelaufen sei, das sei aber der 02.01.2013 gewesen.

Der BFH hat das im BFH, Beschl. v. 20.03.2018 – III B 135/17 – anders gesehen:

2. Die Frage, ob der 31. Dezember –Silvester– bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich zu verneinen, wie es das FG getan hat.

a) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Wortgleiche Regelungen finden sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), in § 43 Abs. 2 der Strafprozessordnung, in § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und in § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), auf den wiederum in anderen Verfahrensordnungen –z.B. § 54 Abs. 2 FGO, § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und in § 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit– verwiesen wird. Eine ähnlich formulierte entsprechende Regelung findet sich z.B. in § 193 BGB.

b) Fristbestimmungen müssen klar überschaubar und leicht handhabbar sein. Die dabei erforderliche Rechtssicherheit darf nicht durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende Billigkeitserwägungen ersetzt werden, vielmehr muss über die Dauer einer Frist aus Gründen der Rechtssicherheit allgemein Gewissheit bestehen (z.B. BGH-Urteil vom 17. Februar 2005 III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. April 1999  2 ObOWi 145/99, Versicherungsrecht 2000, 1293). Da Silvester kein gesetzlicher Feiertag ist, widerspräche die vom Kläger erstrebte Rechtsfortbildung dem klaren Gesetzeswortlaut. Rechtsprechung und Literatur vertreten soweit ersichtlich einheitlich die Auffassung, dass nur gesetzliche Feiertage den Fristablauf verschieben, nicht aber auch kirchliche, konfessionelle oder religiöse Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage sind, und auch nicht Gedenk- und Trauertage, Brauchtumstage oder lokale Festtage, selbst wenn diese dienst- oder arbeitsfrei sind (z.B. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 54 FGO Rz 36; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 64 Rz 29).

Darüber hinaus würde eine Gleichstellung des 31. Dezembers mit gesetzlichen Feiertagen bei Fristberechnungen die Frage aufwerfen, inwieweit sie auf andere Tage zu übertragen ist, die ebenfalls arbeitsfrei sind, ohne gesetzlicher Feiertag zu sein. Dies würde zu weiterer Rechtsunsicherheit führen: Verlängert sich eine am dienstfreien Rosenmontag endende Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf des nächsten Werktages (dagegen BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578)? Ist die dem § 108 Abs. 3 AO entsprechende Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO auf den Heiligabend entsprechend anwendbar (dagegen Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 9. Februar 1993 Bs VI 4/93, NJW 1993, 1941)?

Die Gleichstellung des 31. Dezembers mit gesetzlichen Feiertagen i.S. des § 108 Abs. 3 AO könnte auch dazu führen, dass gleichlautende Regelungen verschiedener Rechtsgebiete unterschiedlich ausgelegt werden; dies widerspräche ebenfalls der erforderlichen Rechtssicherheit.

Das FG-Urteil widerspricht nicht dem vom Kläger zur Begründung der Beschwerde herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 142, 125, BStBl II 1984, 809 und dem BGH-Urteil in NJW 2015, 2666; die Revision ist daher auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Das BFH-Urteil in BFHE 142, 125, BStBl II 1984, 809 betraf keine Fristenberechnung, sondern Lohnzuschläge für Feiertagsarbeit (§ 34a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG– 1971). Es beruht auf der Erwägung, dass “Feiertagsarbeit” in § 34a Abs. 2 EStG 1971 sich nur auf Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bezieht, wegen des Fehlens der Einschränkung “gesetzlich” aber für die Fälle des § 34a Abs. 1 EStG 1971 primär dem jeweiligen Tarifvertrag zu entnehmen sei, wann “Feiertagsarbeit” vorliegt; dies könne auch am 24. Dezember ab 16 Uhr und am 31. Dezember ab 21 Uhr zutreffen.

b) Das BGH-Urteil in NJW 2015, 2666 betraf ebenfalls keine Fristenberechnung, sondern die Vorwirkung “demnächstiger” Zustellung der Klageschrift; eine vorwerfbare (!) Verzögerung von mehr als 14 Tagen wurde verneint, weil die Einzahlung des Kostenvorschusses an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester nicht erwartet werden könne.”

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wirksame Ersatzzustellung beim GmbH-Geschäftsführer

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entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.04.2018 – 10 S 358/18, der in einem § 80 Abs. 5-er-Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG ergangen ist. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Geschäftsführer eine GmbH, dem wegen des Erreichens von neun Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen und der unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Zwangsmitteln zur Ablieferung des Führerscheins verpflichtet worden ist. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass ein Bußgeldbescheid vom 02.10.2017, aufgrund dessen wegen mehrerer am 25.08.2017 begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen wurden, dem Antragsteller unter der Adresse der pp.  GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, ordnungsgemäß zugestellt worden.

Der VGH hat die Zustellung als wirksam angesehen:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat die Fahrerlaubnisbehörde – ohne dass ihr insoweit Ermessen eingeräumt wäre – die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich im Fahreignungsregister ein Punktestand von acht oder mehr Punkten ergibt. Mit Blick auf die hierauf gestützte Entziehungsverfügung macht die Beschwerde allein geltend, in den Geschäftsräumen einer GmbH könne eine wirksame Ersatzzustellung von an deren Geschäftsführer persönlich gerichteten Schriftstücken gemäß §§ 178, 180 ZPO nicht erfolgen. Dieser Einwand gegen die Berücksichtigung der mit dem Bußgeldbescheid vom 02.10.2017 geahndeten Verkehrsverstöße vom 25.08.2017, die im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewertet wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVG), greift nicht durch.

Voraussetzung für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister ist, dass die zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn gegen ihn – wie hier – nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch erhoben wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Für die Zustellung des Bußgeldbescheids gelten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG die Regeln der §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bußgeldbescheid danach wirksam unter der Adresse der .pp. GmbH zugestellt werden konnte. § 180 Satz 1 i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaubt eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, wenn die Zustellung nicht ausführbar ist, weil weder der Zustellungsempfänger selbst noch eine dort beschäftigte Person als Ersatzzustellungsempfänger angetroffen wird. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Diese Regelung gilt für den Antragsteller als GmbH-Geschäftsführer ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an ihn persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit betrifft (vgl. bereits RG, Urteil vom 22.06.1886 – II 174/86RGZ 16, 349, 351). Die Zustellungsvorschriften regeln insoweit kein Rangverhältnis des Zustellungsortes (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99BGHZ 145, 358, 364).

Der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen der GmbH gehörenden Briefkasten kann der Antragsteller jedenfalls seit der mit dem Zustellungsreformgesetz vom 25.07.2001 (BGBl. I S. 1206) erfolgten Änderung des Zustellungsrechts auch nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, der Gewerbebetrieb einer GmbH sei aufgrund deren rechtlicher Selbständigkeit als juristischer Person allein dieser zuzuordnen (vgl. insoweit zur alten Rechtslage – allerdings mit Vorbehalten für kleinere Gesellschaften, deren Geschäftsführer namentlich in der Firma der GmbH erscheinen und als Inhaber des Gewerbebetriebs auftreten – BGH, Beschluss vom 16.04.1986 – VIII ZB 26/85BGHZ 97, 341, 343 sowie BayObLG, Beschluss vom 17.01.1985 – BReg 2 Z 76/84MDR 1985, 506; Beschluss vom 04.11.1999 – 2Z BR 122/99MDR 2000, 105, 106; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.1998 – 1 W 1666/98MDR 1998, 1369; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.1995 – 7 W 16/95NJW-RR 1996, 766, 767; OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1983 – 2 U 112/83NJW 1984, 2372). Hierauf kommt es seit der am 01.07.2002 in Kraft getretenen Novellierung, mit welcher der Gesetzgeber die Regelungen über die Ersatzzustellung unter Aufgabe der Unterscheidung zwischen der Zustellung an natürliche und juristische Personen im Bereich der Geschäftsräume vereinheitlichen wollte (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs zum Zustellungsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4554, 13 f., 20), nicht mehr an. Denn § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist weiter formuliert als § 183 Abs. 1 ZPO a. F. und setzt für die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nicht mehr voraus, dass der Zustellungsempfänger selbst Gewerbetreibender ist. Angeknüpft wird vielmehr allein an den Begriff des Geschäftsraums, der weit auszulegen ist (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 3 VwZG Rn. 89). Es genügt insoweit, dass dem Zustellungsadressaten der Geschäftsraum wie ein eigener zugerechnet werden kann (vgl. Gerecke, JurBüro 2011, 508, 509 f.; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 178 Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 178 Rn. 16; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 16, sowie – unter Annahme einer Analogie – Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 538 f., und Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 20; a. A. – unter Bezugnahme auf die zur alten Gesetzeslage ergangene Rspr. – LAG Hessen, Beschluss vom 06.10.2006 – 4 Ta 435/06NZA-RR 2007, 266, 267; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2005 – 3 Ss Owi 1354/2005NJW 2006, 1078 f.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 178 Rn. 20; siehe hierzu auch – jeweils offenlassend – SächsVerfGH, Beschluss vom 21.06.2012 – Vf. 154-IV-11 – juris Rn. 12 und BayVGH, Beschluss vom 09.03.2017 – 22 ZB 17.245 – juris Rn. 10). Dies ist beim Antragsteller als alleinigem Geschäftsführer der pp. GmbH der Fall. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergibt sich nichts anderes. Diese befasst sich nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung an den Geschäftsführer in persönlichen Angelegenheiten, sondern mit der Frage, in welchen Räumlichkeiten eine Ersatzzustellung an die von ihm vertretene juristische Person erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2011 – OVG 1 N 2.10 – juris Rn. 7, 10). Im Übrigen spricht im Fall des Antragstellers ohnehin Einiges dafür, dass die Ersatzzustellung unter der Adresse der GmbH selbst unter Geltung des alten Zustellungsrechts wirksam gewesen wäre, weil er zumindest mit seinen Initialen in der Firma der Gesellschaft in Erscheinung treten sowie nach außen hin – wie allein schon die Formulierung der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.12.2017 zeigt („meine Geschäftsadresse“, „mein Unternehmen“, „mein Gebäude“) – nicht nur als Angestellter, sondern als Inhaber des Unternehmens auftreten dürfte (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 09.10.1973 – V C 110.72BVerwGE 44, 104, 107 f.).”

Die Entscheidung hat auch an anderen Stellen Bedeutung.


Verfahrensverzögerung II, oder: Acht Monate “Fahrtzeit” vom AG/der StA zum OLG sind zu viel

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Bei der zweiten Entscheidung zur Verfahrensverzögerung handelt es sich um dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2018 –  3 Rb 26 Ss 786/17, den mir der Kollege Beyrle aus Nürnberg übersandt hat. Da hat das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist noch acht Monate gedauert, so lange haben AG und/oder StA gebraucht, bis die Akten beim OLG waren. Das ist dem OLG zu lang – die Verfahrensverzögerung wird aber nur “festgestellt”.

“Eine Einstellung des Verfahrens, wie von der Verteidigung gefordert, ist nicht angezeigt. Allerdings ist vorliegend trotz Unbegründetheit des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Tenor auszusprechen, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1.

Das Beschleunigungsgebot gilt auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und ist vorliegend dadurch verletzt worden, dass die Akten dem Senat — ohne aus den Akten ersichtlichen Grund – erst acht Monate nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden sind. Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, sondern allein, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag — wie vorliegend der Fall – mit der Sache befasst worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v, 23.12.2014 – 1\/-2 RBs 160/14, NStZ-RR 2015, 90, 91 , juris Rz 12) .

2. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, d. h. das Verfahren ohne zwingen den Grund für eine nicht unerhebliche Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren auf der einen Seite keine erheblichen Schwierigkeiten aufweist, auf der anderen Seite mit Blick auf den dem Betroffenen drohenden Eingriff nämlich lediglich einer Geldbuße von 120,00 € hingegen nicht besonders eilbedürftig ist, Denn es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die Ungewissheit über den Verfahrensausgang die Lebensführung des Betroffenen in signifikanter Weise beeinträchtigt hat. Denn diesem droht insbesondere kein Fahrverbot. Unabhängig davon, innerhaJb welcher Zeit die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend spätestens ihre Z’.uschrift. hätte dem Oberlandesgericht übermitteln müssen, ist jedenfalls eine Zeitspanne von acht Monaten zu lang.

Auch wenn dies beim Betroffenen faktisch lediglich zu einem Vollstreckungsaufschub geführt hat, ist hier aufgrund der Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG von einem Nachteil für den Betroffenen auszugehen, da zumindest nicht auszuschließen ist, dass diesen das nicht abgeschlossene Bußgeldverfahren beschäftigt und damit belastet hat.

4. Der Ausspruch im Tenor, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, reicht vorliegend als Kompensation aus. Selbst wenn men mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. a. a. O., juris Rz. 9) im Fall einer Zulassungsrechtsbeschwerde fordern würde, dass die Zuschrift binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dem Oberlandesgericht hätte zugehen können, was aus Sicht des Senats mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität eines solchen Verfahrens für den Betroffenen wohl eher zu streng sein dürfte, wäre auch bei einer hieraus folgenden rechtsstaatswidrigen Verzögerung von sieben Monat.en der bloße Ausspruch im Tenor als Kompensation ausreichend.”

Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt

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Auf den Paukenschlag aus dem Saarland mit dem VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) folgt dann schon nach kurzer Zeit die Antwort aus dem Freistaat. Das OLG Bamberg teilt im OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – mit, was es von der Entscheidung des Verfassungsgerichts hält: Nämlich nichts. Und das in einer Diktion, die mich dann doch erstaunt. Bisher habe ich nämlich noch keinen OLG-Beschluss gesehen/gelesen, in dem das OLG einem Verfassungsgericht so “die Leviten liest”, jedenfalls kann ich micht nicht erinnern. Da heißt es: Das Verfassungsgericht “übersieht”, seine Auffassung ist “unhaltbar” und sein “Hinweis….. verfängt” nicht. Wenn man das so liest, hat man den Eindruck, dass man mit dem Verfassungsgericht spricht wie mit einem unartigen Kind, dem man nun endlich mal die Dinge, die es nicht kann/weiß, erklären muss. “Mia san mia” eben, so wie man (teilweise) “die Bayern”, vor allem aber das OLG Bamberg kennt.

Mich überrascht allerdings nur die Diktion, nicht der Inhalt der Entscheidung. Denn ich hatte nicht wirklich damit gerechnet, dass die OLG sich der Auffassung des VerfG Saarland anschließen würden. Das wäre dann ein zweiter Paukenschlag gewesen. Nein, es war zu erwarten, dass diese Antwort – vor allem aus Bayern – kommen würde, vollgestopft mit Zitaten und Hinweisen auf die eigene Rechtsprechung. Passieren wird jetzt Folgendes: Die anderen OLG werden dankbar auf diesen Zug aufspringen und sich dem OLG Bamberg anschließen. Und es wird weiter gehen wie bisher. Ändern wird sich also im Zweifel nichts. Schade. Und da kein OLG den Weg zum BGH gehen oder besser – zu gehen wagt -, werdn Verteidiger nach wie vor, um die Einsicht in und die Übersendung von Messdaten pp. kämpfen müssen. Von wegen: “der Rechtsstaat lebt”.

So, das vorab. Und in der Sache erspare ich mir das Einstellen des recht langen Beschlusses und stelle hier nur die Leitsätze ein, so wie sie aus Bamberg gekommen sind – das heißt also mit von den dort bekannten vielen Zitaten der eigenen Rechtsprechung:

“1. Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) zu befinden hat (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10; 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = VA 2016, 214; 24.08.2017 – 3 Ss OWi 1162/17 = DAR 2017, 715 und 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17 = NZV 2018, 80 = NStZ 2018, 235; entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschl. v. 27.04.2018 – 1 Lv 1/18).

2. Die Annahme, den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens treffe eine „Darlegungs- und Beibringungslast“ in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit des im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erzielten Messergebnisses ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.”

Die Unterstreichungen sind nicht von mir.

Im Übrigen meine ich – das nur kurz und in der Diktion des OLG: U.a. die Auffassung des OLG zu Leitsatz 2 ist m.E. nicht haltbar. Es ist zwar richtig, dass den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens ebenso wie den Beschuldigten im Strafverfahren nach den Vorgaben der StPO und des GG eine “Darlegungs- und Beibringungslast” nicht trifft. Nur ist die Aussage des OLG im Hinblick darauf, was die OLG aus dem Satz im Bußgeldverfahren gemacht haben, nicht “haltbar” und “verfängt” nicht.

Insgesamt schade. Das OLG Bamberg hat in meinen Augen mal wieder eine Chance vertan, die Rechte des Betroffenen – so wie es der VerfG Saarland getan hat – zu stärken und eine andere Rechtsprechung einzuläuten. Aber vielleicht will man das ja auch gar nicht und will lieber das Süppchen “standardisiertes Messverfahren” weiter kochen lassen.

Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht

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Und als zweites Posting des Tages dann ein weiteres “Antwortposting”. Nämlich die Antwort von zwei OLG auf die Rechtsprechung zweier AG, und zwar des AG Jülich (siehe  AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 und dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und des AG Meißen (vgl. AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2)  und dazu AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Dazu haben sich das OLG Celle und das OLG Köln geäußert. Beide sind (natürlich) anderer Auffassung als die beiden Amtsgerichte. Kurzfassung der Beschlüsse: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht, allerdings mit einem kleinen Schlenker beim OLG Köln.

Auch hier stelle ich auf der Grundlage nur die Leitsätze der beiden Entscsheidungen vor:

OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2018 – 2 Ss(OWi) 118/18

“1. Das Auslassen einer vollständigen Magnetfeldprüfung im Zulassungsverfahren für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) stellt die ordnungsgemäße Zulassung dieses Messgerätes nicht in Frage (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2018, III-1 RBs 115/18; entgegen AG Jülich, Urteil vom 08.12.2017, 12 Owi-806 Js 2072/16 – 122/16).

2. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes im Hinblick auf die dazu veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 20.03.2018 um ein standardisiertes Messverfahren.

OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III 1 RBs 115/18

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 handelt es sich grds. um eine Messung mit einem standardisierten Messverfahren.

2. Die Bauartzulassung durch die PTB ist grundsätzlich als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anzusehen. Zweifel an dem Messverfahren sind aber dann begründet, wenn Umstände vorliegen, die bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Im Übrigen Selbststudium. Ich mag manchmal nicht mehr 🙂 .

Aufffahren auf die Autobahn, oder Vorfahrt gilt auch bei Stop-and-Go

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Und als dritte OWi-Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2018 – 4 RBs 117/18 –  betreffend die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO, nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen. Die – so das OLG – gilt auch bei sog. “Stop-and-Go-Verkehr”. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn auffahren, haben aber das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten:

Ausgangspunkt der Entscheidung sind folgende Feststellungen:

„Am pp. .2017 gegen 17:10 Uhr bestand auf der zweispurigen Bundesautobahn App. in Fahrtrichtung A Stau. Der Zeuge X befuhr mit einer Sattelzugmaschine den rechten Fahrstreifen. Der Betroffene wollte bei km pp. vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der App. mit dem PKW, Marke BMW 3C mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auffahren. Der Betroffene war Führer des PKWs und wollte dieses zum Halter überführen. Unmittelbar vor ihm fuhr der Zeuge C, der vollständig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat und aufgrund eines vor ihm stehenden Sattelzugs stehen bleiben musste. Aufgrund der Verkehrslage konnte der Betroffene nicht vollständig die Fahrspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrspur stehen. Dabei stand das Fahrzeug auf dem Markierungsstreifen mit dem vorderen rechten und dem hinteren linken Rad.

Der Zeuge X fuhr an und übersah den Betroffenen. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Sattelzugmaschine des Zeugen X vorne rechts und das Fahrzeug des Betroffenen zwischen den Rädern an der linken Seite eingedrückt wurde. Es gab keinen Personenschaden.“

Dazu das OLG:

“Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO. Zutreffend geht das Amtsgericht zwar davon aus, dass der auf eine Autobahn Auffahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu beachten hat (OLG Hamm VersR 1994, 952), und zwar auch dann, wenn zähfließender Verkehr und staubedingt „Stop-and-Go-Verkehr“ herrscht (LG Essen, Beschl. v. 08.04.2013 – 1 5 S 48/13 – juris). Wie schon die Formulierung im Gesetz „Vorfahrt“ zeigt, muss aller-dings ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben, da ansonsten nicht von „Fahrt“ gesprochen werden kann. Steht der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hingegen, so gibt es keine „Vorfahrt“, die Vorrang haben könnte. Bei stehendem Verkehr auf der durch-gehenden Fahrbahn würde es auch keinen Sinn machen, den Auffahrenden dazu zwingen zu wollen, eine bestehende – hinreichend große – Lücke zwischen zwei stehenden Fahrzeugen nicht zu nutzen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – bereits die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall. Ansonsten würde die Regelung ausgehebelt. Der Senat bestätigt daher ausdrücklich die Rechtsprechung, dass § 18 Abs. 3 StVO auch bei sog. „Stop-and-Go-Verkehr“ gilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stand hier aber der LKW des Zeugen X. Konkrete Feststellungen zur Dauer dieser Standzeit enthält das Urteil nicht. Aus der Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich allerdings, dass der Zeuge X bekundet hatte, dass er etwa drei bis vier Minuten gestanden habe. Sollte tatsächlich eine solch lange Standzeit geherrscht haben, so konnte der Betroffene dessen Vorfahrt unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze nicht missachten. Vielmehr musste der Zeuge X beim Anfahren den vor ihm liegenden Fahrweg auf etwaige Hindernisse kontrollieren. Dabei macht es für § 18 Abs. 3 StVO keinen Unterschied, ob der Betroffene bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt war.

Der neue Tatrichter wird aufzuklären haben, inwieweit sich das Fahrzeug des Zeugen X in einer Fahrbewegung befand, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte durchgehende Fahrbahn wechselte. Die Angabe des Zeugen X, sein Abstandsmessgerät habe – als er stand – eine Entfernung von acht Metern zum vor ihm befindlichen LKW angezeigt, dürfte darauf hindeuten, dass der Betroffene sich in einer Fahrbewegung beider Fahrzeug in diese Lücke hat einfädeln wollen. Hätten beide Fahrzeuge zunächst gestanden, so wäre womöglich eine kürzere Abstandsmessung, nämlich vom Fahrzeug des Zeugen X zu dem des Betroffenen zu erwarten gewesen.

Der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleibt auch die Klärung, ob der Betroffene jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 OWiG dadurch verstoßen hat, dass er so dicht vor dem (stehenden) Fahrzeug des Zeugen X auf den rechten Fahrstreifen auffuhr, dass dieser ihn wegen des sog. „toten Winkels“ eines LKW-Fahrers nicht ohne Weiteres wahrnehmen konnte.”

Entbindung I: Klassiker abgelehnter Entbindungsantrag, oder: Kennzeichenanzeige

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Heute dann ein Entbindungs-/Verwerfungstag, also §§ 73, 74 OWiG. Und den beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 07.11.2017 – 3 Ws (B) 309/17. Hängt schon ein wenig länger bei mir, passt aber heute ganz gut. Es ist der Klassiker: Abgelehnter Entbindungsantrag und dann Verwerfung durch das AG:

“2. Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte den Betroffenen von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung persönlich erscheinen zu müssen, entbinden müssen. Dazu ist es nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist dem Antrag zu entsprechen (vgl. Senat in std. Rspr., Beschlüsse vom 5. Juni 2014 und vom 8. Juni 2011 jeweils aaO sowie VRS 111, 146; Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 – 3 Ws (B) 522/07 – und 2. August 2006 – 3 Ws (B) 395/06 –; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG lagen hier vor.

Der Betroffene hat beantragt, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach §§ 73, 74 OWiG entbunden zu werden. Außerdem hat er unmissverständlich erklärt, in der Hauptverhandlung keine Erklärung abzugeben. Und schließlich verband sich mit der Anwesenheit des – schweigenden – Betroffenen nicht die Erwartung, dass der Sachverhalt aufgeklärt werden konnte. Denn der Betroffene hatte seinen zur Hauptverhandlung geladenen Neffen als – möglichen – Fahrer benannt. Das angefochtene Urteil bezeichnet demgegenüber keine konkreten Umstände, warum die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. In Betracht käme insoweit, dass der Betroffene durch den Anzeigenerstatter beim Abparken des Fahrzeugs beobachtet wurde oder sich als Fahrer zu erkennen gegeben hat und in der Hauptverhandlung hätte wiedererkannt werden können. Die Rechtsmittelschrift legt aber dar, dass dem Verfahren eine Kennzeichenanzeige zugrunde liegt. Der Senat hat diese Verfahrenstatsache in der Akte bestätigt gefunden und hält es demzufolge für fernliegend, dass der Betroffene in der Verhandlung wiedererkannt worden wäre oder seine Anwesenheit anderweitig zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können.”

Entbindung II: Entbindungsantrag – Akteneinsicht – Aussetzung, oder: Fair trial

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Karlsruhe, und zwar ist es der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17. Eine Kombi-Entscheidung: Entbindung und Akteneinsicht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

“Das Regierungspräsidium Karlsruhe setzte mit Bußgeldbescheid vom 13.02.2017 gegen den Betroffenen wegen Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr ein Bußgeld in Höhe von 180 € fest.

Auf den fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hin beraumte das Amtsgericht zunächst Termin für die Hauptverhandlung auf den 25.07.2017 an. Mit Beschluss vom 10.07.2017 wurde der Betroffene auf seinen über seine Verteidigerin gestellten Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen „zum Termin am 25.07.2017“ entbunden. Danach wurde der Termin zwei Mal, zuletzt auf den 25.09.2017, 10:00 Uhr, verlegt. In einem am 22.09.2017 eingereichten Schriftsatz äußerte die Verteidigerin die Auffassung, dass die Entbindung von der Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen auch für den neu anberaumten Termin gelte, und bat anderenfalls um erneute Beschlussfassung. Mit weiterem am 25.09.2017 um 07:20 Uhr beim Amtsgericht eingekommenem Schriftsatz beantragte die Verteidigerin, die zuvor mit Schriftsätzen vom 07.07.2017 und vom 22.09.2017 beantragt hatte, ihr Einsicht in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes zu gewähren, die Aussetzung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die bis dahin noch nicht gewährte Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung.

Mit Beschluss vom 25.09.2017 verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, nachdem zum Termin weder der Betroffene noch seine Verteidigerin erschienen waren.

Das OLG sagt: So nicht:

“2. Nach diesen Maßstäben ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend dargetan.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der in der obergerichtlichen Entscheidung umstrittenen Frage, ob die Befreiung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortgilt (bejahend OLG Karlsruhe – Senat – NStZ-RR 2015, 258; OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 25; verneinend OLG Jena VRS 117, 342; KG VRS 99, 372), weil dies auf die Entscheidung keinen Einfluss hat.

a) Auf der Grundlage der verneinenden Auffassung liegt das Übergehen erheblichen Vorbringens in der Nichtbescheidung des im Schriftsatz der Verteidigerin vom 22.09.2017 erneut gestellten Entbindungsantrags (OLG Dresden a.a.O.), wobei die für die Stellung des Entbindungsantrags durch den Verteidiger erforderliche besondere Vertretungsmacht vorliegend dargelegt (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2011 – III-4 RBs 193/11, juris; OLG Köln NStZ 2002, 268) und durch die dem Amtsgericht vorgelegte Vollmacht nachgewiesen wurde.

b) Die auch vom Senat vertretene Auffassung knüpft demgegenüber an die gesetzliche Formulierung in § 73 Abs. 1 und 2 OWiG an, wonach Bezugspunkt der Anwesenheitspflicht des Betroffenen und der Befreiung hiervon nicht ein bestimmter einzelner Termin, sondern die Hauptverhandlung ist. Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe ist es nach der Auffassung des Senats zunächst unerheblich, dass die Befreiung durch das Amtsgericht vorliegend terminbezogen erteilt wurde. Danach war der Betroffene durch den Beschluss vom 10.07.2017 auch von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im verlegten Hauptverhandlungstermin entbunden.
Davon ausgehend liegt der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin, dass infolge der unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgten Einspruchsverwerfung der am Morgen des 25.09.2017 gestellte Aussetzungsantrag des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist, dem ansonsten stattzugeben gewesen wäre. Denn Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist es, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, zur Verfügung zu stellen sind. Dazu gehört in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts (OLG Naumburg DAR 2013, 37; KG DAR 2013, 211; Cierniak/Neuhaus DAR 2014, 2, 4 f.; a.A. – nicht tragend – OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 223). Kommt das Gericht dem trotz eines – vorliegend in der Begründungsschrift dargelegten und aus den Akten nachvollziehbaren – rechtzeitig gestellten Antrags nicht nach, rechtfertigt dies den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 87; Cierniak/Neuhaus a.a.O.).”

Entbindung III: Die rasende Hebamme, oder: Notstand?

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Und als dritte Entscheidung zur Entbindung dann der KG, Beschl. v. 10.01.2018 – 3 Ws (B) 252/17. Dieses mal allerdings keine “§§ 73, 74 OWiG-Problematik”, aber eine “Entbindungsproblematik” an anderer Stelle, nämlich in Zusammenhang mit einem Fahrverbot. Die Betroffene, eine Hebamme, ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden – Überschreitung  der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 41 km/h. Von einem Fahrverbot hat das AG abgesehen.

“Zwar hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt, die nach Nummer 11.3.7 der Anlage zur BKatV regelmäßig neben einer zu verhängenden Geldbuße auch mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden ist. Gleichwohl hat das Amtsgericht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gemeint, unter Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können.

Dazu hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Betroffene ist selbständige Hebamme und betreut Patientinnen im gesamten Stadtgebiet. Daneben leitet sie ein Geburtshaus, in dem weitere Kolleginnen freiberuflich tätig sind. In dieser Funktion werde sie häufig von anderen Hebammen zur Unterstützung hinzugezogen. Am Tattag sei sie von einer Kollegin angerufen worden, da es bei einer von dieser betreuten Geburt zu einer Notfallsituation gekommen sei. Die Herztöne des Kindes seien plötzlich stark abgefallen. Zur Unterstützung der Kollegin habe sich die Betroffene daher schnellstmöglich in das Geburtshaus begeben wollen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht unter diesen Umständen von einer Situation ausgegangen ist, die der eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kam. Diese Ausführungen rechtfertigen entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht jedoch ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Bei einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind bei der von der Kollegin der Betroffenen betreuten Geburt wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, ggf. auch durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen.

Ferner lassen die Urteilsausführungen zur Rechtsfolgenbemessung nicht hinreichend erkennen, warum das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, allein die Verhängung einer erhöhten Geldbuße werde zur Einwirkung auf die Betroffene ausreichen. Denn die Betroffene ist einschlägig vorbelastet. Nur 5 Tage vor der hiesigen Tat hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts einen Bußgeldbescheid erlassen. Zwar ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Bußgeldbescheid der Betroffenen zum Tatzeitpunkt bereits zugestellt war. Von der Einleitung Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Betroffene nach Lage der Dinge jedoch Kenntnis gehabt, ohne dass dies sie von einer erneuten und noch dazu erheblich höheren Geschwindigkeitsüberschreitung abgehalten hat. Unter diesen Umständen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, warum das Amtsgericht gleichwohl der Auffassung war, die Betroffene werde sich auch ohne die Verhängung eines Fahrverbots allein die Verurteilung zu einer Geldbuße zur Warnung dienen lassen.”

Ich hätte es wahrscheinlich anders gemacht.


Erzwingungshaft, oder: Um zahlungsfähig zu werden, muss man sich nicht prostituieren

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Und dann noch mal etwas mit/zur Prostitution, und zwar der AG Dortmund, Beschl. v. 22.05.2018 – 729 OWi 49/18 [b]. Das AG hat einen Antrag auf Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) abgelehnt:

“Die Stadt B betreibt gegen die Betroffene die Vollstreckung eines Bußgeldes i.H.v. 75 € wegen einer von ihr begangenen grob ungehörigen Handlung, nachdem sich die Betroffene am 06.01.2018 mittags mit einer männlichen Person am Nordmarkt in B auf einer öffentlichen Damentoilette aufgehalten hat. Ausweislich des Akteninhaltes ist die Betroffene „Wiederholungstäterin“. Es steht zu vermuten, dass sie sich dort prostituiert, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie ist Osteuropäerin ohne festen Wohnsitz und  erhält ausweislich der vorgelegten „Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch“ vom 31.01.2018 keinerlei Sozialleistungen. Aus diesen Umständen ergibt sich zwanglos, dass sie gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG zahlungsunfähig ist bzw. sich allenfalls zahlungsfähig machen könnte, indem sie sich weiterhin prostituiert. Letzteres will und kann das Gericht jedoch nicht durch Androhung von Erzwingungshaft fordern.”

Die vom AG vorgschlagenen Leitsätze:

Bei einer obdachlosen Person, die keine Sozialleistungen erhält, bei der Pfändungsversuche fruchtlos verliefen und die offenbar lediglich Einnahmen durch Prostitution in öffentlichen Toiletten hat, kann Zahlungsunfähigkeit angenommen werden.

Die Möglichkeit sich weiter zu prostituieren, um hierdurch zahlungsfähig zu werden, führt nicht zu einer anzunehmenden Zahlungsfähigkeit.

Fahrverbot I: Absehen beim Berufskraftfahrer, oder: Existenzvernichtend muss es sein

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Heute dann mal ein Fahrverbotstag, oder auch ein Tag der Entscheidungen des KG. Denn alle drei Entscheidungen, die ich vorstellen möchte stammen vom KG. Zunächst ist das der KG, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 Ws (B) 73/18 – zum Absehen von einem Fahrverbot beim Berufskraftfahrer.

Das AG hatte wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von dort 60 km/h um 52 km/h eine Geldbuße von 560,00 € festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots aber abgesehen, weil dessen Verhängung zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, weshalb eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliege, und zur Begründung insoweit Folgendes ausgeführt:

„Der Betroffene ist als Krankentransportfahrer zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um seine Tätigkeit ausüben zu können. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des Arbeitgebers des Betroffenen vom 26.1.2017 hat dieser angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Betroffenen für den Fall des Führerscheinentzuges zu beenden. Daraus folgt, dass seitens des Arbeitgebers auch keine Bereitschaft besteht, den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes anderweitig zu beschäftigen. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Arbeitsvertrages wäre es dem Betroffenen zudem unter Berücksichtigung seines jährlichen Urlaubsanspruches nicht möglich, das Regelfahrverbot von zwei Monaten durch Urlaub zu überbrücken. Darüber hinaus scheiden aufgrund der Art der Tätigkeit des Betroffenen auch grundsätzlich in Betracht zu ziehende Alternativmaßnahmen wie die Beschäftigung eines Fahrers durch, den Betroffenen für die Zeit des Fahrverbotes hier naturgemäß aus. In einer Gesamtwürdigung liegen damit zur Überzeugung des Gerichts besondere Umstände vor die es rechtfertigen hier ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.“

Das reicht dem KG nicht:

“….. In solchen Fällen kann die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nur dann unangemessen sein, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. KG, VRS 108, 286 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbotes mit der Begründung abgesehen, dass bei Anordnung eines Fahrverbots eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliege. Den allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen sind die tatsächlichen Voraus-setzungen für eine solche Härte indessen nicht zu entnehmen. Der Arbeitgeber des Betroffenen hat hiernach nur angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Betroffenen für den Fall des Führerscheinentzuges zu beenden. Vorliegend geht es indessen nur um ein zweimonatiges Fahrverbot, nicht um den Entzug der Fahrerlaubnis. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, das Fahrverbot unter Inanspruchnahme seines jährlichen Urlaubsanspruches zu überbrücken, denn zu dessen Höhe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ebenso bleibt unerörtert, ob der Betroffene über seinen Urlaubsanspruch hinaus Mehrarbeit durch Freizeit ausgleichen und ggf. auch unbezahlten Urlaub nehmen könnte. Denn es ist einem Betroffenen zuzumuten, durch – gegebenenfalls unbezahlten – Urlaub die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 2014 – 3 Ws (B) 528/14122 Ss 150/14 -). An das Vorliegen einer den Wegfall des Regelfahrverbotes rechtfertigenden Härte ganz außergewöhnlicher Art ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu bestimmen, zudem ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 3 Ws (B) 478/08 – 2 Ss 320/08 -).“

Fahrverbot II: Indizwirkung, oder: Voreintragung in der Frist ist Voreintragung

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Bei der zweiten Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den KG, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 Ws (B) 90/18. Thematik: Indizwirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV.

Gegen den durch drei Bußgeldahndungen vorbelasteten Betroffenen Betroffenen war mit Bußgeldbescheid wegen einer am 29.11.2016 innerörtlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (erlaubt 30 km/h) eine Geldbuße von 175 € festgesetzt und auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden. Die Vorahndungen haben einen Rotlichtverstoß sowie zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen betroffen. Dem letzten Bußgeldbescheid hat eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Überschreitung um 33 km/h zugrunde gelegen, der Bußgeldbescheid ist am 04.05.2016 rechtskräftig geworden.

Das AG hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 350 € verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Das passt dem KG nicht:

“Das Amtsgericht hat die Indizwirkung des § 4 Abs. 2 BKatV nicht beachtet. Nach dessen auch von den Gerichten zu beachtender Vorbewertung ist eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, so dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbots als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284). Zwar gilt die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bezeichnete Ordnungswidrigkeit sei in der Regel durch ein Fahrverbot zu ahnden, nicht uneingeschränkt. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. etwa OLG Bamberg VerkMitt 2017, Nr. 3 [Volltext bei juris]).

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, kein Fahrverbot zu verhängen, ausschließlich damit begründet, dass das Fahrverbot im Bußgeldbescheid „nicht wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, sondern wegen der letzten Voreintragung im Fahreignungsregister angeordnet wurde, deren Rechtskraft nunmehr fast zwei Jahre zurückliegt“.

In der Sache hat das Tatgericht damit bestätigt, dass der vom Verordnungsgeber für die Verhängung des Fahrverbots beschriebene Regelfall gerade vorliegt. Dass die Indizwirkung der BKatV hierdurch nicht entkräftet wird, versteht sich von selbst.”

Fahrverbot III: Wenn der Verteidiger nicht Bescheid weiß, oder: Verteidiger muss “proaktiv” sein.

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Und den Tagesschluss macht der KG, Beschl. v. 06.04.2018 – 3 Ws (B) 82/18. Er behandelt auch eine Fahrverbotsproblemtaik, die aber kombiniert mit einer Problematik betreffend Verhandeln in (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen. 

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung  zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Erfolg. Sie hätte aber an sich Erfolg hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs gehabt, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen erließ, “dass der Tatrichterin die Möglichkeit bewusst war, dass von der Verhängung des Fahrverbots – bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden kann, wenn der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch hierdurch erreicht werden kann (BGH NZV 1992, 117; OLG Köln NZV 2001, 391 mwN; OLG Naumburg zfs 2001, 382; OLG Rostock zfs 2001, 383).” Denn im Urteil wurde “die gesamte Rechtsfolgenentscheidung [nur] mit einem Satz begründet. Er lautet: „Gegen ihn war die nach dem Bußgeldbescheid vorgesehene Regelgeldbuße von 200 Euro festzusetzen und darüber hinaus das vorgesehene Fahrverbot von einem Monat zu verhängen.

Aber das KG sagt im KG, Beschl. v. 06.04.2018 – 3 Ws (B) 82/18: Schadet hier ausnahmsweise nicht, denn:

“3. Bei dieser Sachlage wäre im Normalfall der Rechtsfolgenausspruch nebst den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben, und das Amtsgericht müsste erneut entscheiden. An einer so genannten Durchentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) ist das Rechtsbeschwerdegericht bei einem auf die Rechtsfolgen bezogenen Darstellungs- und Begründungsmangel in der Regel gehindert.

Der hier zu entscheidende Fall weist insoweit jedoch eine Besonderheit auf, die den Senat ausnahmsweise in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden: Der Betroffene war in der Hauptverhandlung erlaubt abwesend, und er ist durch seinen Verteidiger vertreten worden. Der Verteidiger hat ausweislich der Urteilsgründe keine Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen können, und er hat, so versteht der Senat das Urteil, demzufolge auch nicht im Ansatz darlegen können, dass der Betroffene durch das Fahrverbot mehr als durch die erhöhte Geldbuße belastet wird. Erst recht hat der Verteidiger nicht dargelegt, dass der Betroffene durch das Fahrverbot überhart getroffen wird.

Es versteht sich von selbst, dass ein Betroffener, der sich durch einen Rechtsanwalt nach § 73 Abs. 3 OWiG vertreten lässt, seinen Vertreter über die Umstände zu unterrichten hat, über die er nach § 111 OWiG Auskunft geben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 3 Ws (B) 357/16 –). Tut er dies nicht und versetzt er seinen Vertreter auch nicht in die Lage, über seine persönlichen und sonstigen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu machen, so begibt er sich der Möglichkeit, auf dieser Grundlage zu vom Bußgeldkatalog abweichenden, gegebenenfalls günstigeren Rechtsfolgen zu gelangen. Denn diese Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung, sondern der Verteidiger, der zugleich Vertreter ist, hat umfassend zu den konkreten Auswirkungen der Nebenfolge und namentlich zu Fahrverbotshärten vorzutragen und sie gegebenenfalls zu belegen (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 4. Aufl., § 6 Rn. 216); er muss sich darauf proaktiv berufen (vgl. Krumm, aaO, § 22 Rn. 90).

Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass die Tatrichterin in der Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen dazu treffen konnte, wie der Betroffene durch das Fahrverbot belastet wird. Dies wiederum versetzt den Senat in die Lage, nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden.

4. Die rechtsfehlerfrei festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV iVm Nr. 11.3.7. der Tabelle 1 c. Hiernach sind im Regelfall eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) zu verhängen.

Der Senat ist sich bei der Bemessung der Rechtsfolgen der Möglichkeit bewusst, vom regelhaft vorgesehenen Fahrverbot abzusehen, wenn es dessen Besinnungs- und Warnfunktion ausnahmsweise nicht bedarf oder wenn diese – gleichfalls ausnahmsweise – durch eine spürbar erhöhte Geldbuße erreicht werden kann. Hierfür spricht hier aber auf der Ebene des Handlungs- und Erfolgsunrechts nichts: Die Tat hebt sich nicht mildernd von der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, ab.

Dies gilt auch für die Möglichkeit, dass das Fahrverbot den Betroffenen überhart treffen könnte. Unabhängig davon, dass der Betroffene nach § 111 OWiG im Grundsatz verpflichtet ist, seinen Beruf mitzuteilen, hat er hier jedenfalls von der Möglichkeit, seinen ausgeübten Beruf zu bezeichnen und geltend zu machen, dass ihn ein Fahrverbot beruflich oder privat mehr als eine Geldbuße oder sogar überhart trifft, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat daher keinen Anlass, über die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen zu spekulieren, und erkennt auf der Grundlage der der Tatrichterin möglich gewesenen Feststellungen unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tat, der fehlenden Vorbelastungen und der weiteren namentlich in § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG bezeichneten Umstände auf die Regelgeldbuße von 200 Euro und das einmonatige Regelfahrverbot. Zugleich räumt der Senat dem Betroffenen den durch § 25 Abs. 2a StVG ermöglichten Vollstreckungsaufschub ein.”

Schon ein wenig kurios und nicht so ganz einfach mit den Prinzipien des Strafverfahrens/-Bußgeldverfahrens in Einklang zu bringen. “Proaktiv” liest sich gut, aber ich wäre mit solchen Formulierungen vorsichtig.

Allerdings trotz der Bedenken: Man sollte sich als Verteidiger vor der Vertretung des Mandanten in der HV schon ein paar Informationen geben lassen. Hinterher zu lamentieren, wird im Zweifel nicht viel bringen.

Da “zickt” das OLG Bamberg im “(Einsichtsrechts)Streit”, oder: Doppelmoral?

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Ich erinnere an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – (dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt) in dem das OLG dem VerfG Saarland erklärt, was Rechtsstaat ist (vgl. dazu VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18  und Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) .

Der Kollege Grüne aus Schweinfurt, der den Beschluss des OLG Bamberg “erstritten” – besser wohl “erlitten” hat – hat gegen die Entscheidung Anhörungsrüge erhoben, auf die dann das OLG Bamberg inzwischen geantwortet hat. Der Kollege hat mir Anhörungsrüge und Beschluss des OLG übersandt und ausdrücklich sein Einverständnis mit der “Veröffentlichung” erklärt.

In seiner Anhörungsrüge hatte der Kollege vorgetragen:

… erhebe ich gem. § 79 Abs. 3, § 356a StPO die

Anhörungsrüge

und beantrage, das Verfahren gem. § 79 Abs. 3, § 356a StPO in den Stand vor Erlass der Entscheidung vom 13.06.2018 zu versetzen.

Begründung:

Das OLG Bamberg hat mit seinem Beschluss vom 13.06.2018 das rechtliche Gehör des Be-troffenen i. S. d. Art. 103 I GG verletzt und die Entscheidung beruht aufgrund der entspre-chenden Entscheidungserheblichkeit auch auf dieser Gehörsverletzung. Daher ist der Form halber die Anhörungsrüge zu erheben.

Die Gehörsverletzung ergibt sich aus der Nichtzurverfügungstellung der angeforderten Be-weismittel, namentlich

– Die dem Bußgeldverfahren zugrunde liegende Messdatei im entsprechenden Original-format, einschließlich – soweit im einschlägigen Messverfahren vorhanden – Tokenda-tei, Passwort, Statistikdatei samt Annullierungsrate und Fotoliniendokumentation

– Entsprechendes bezüglich des gesamten Datensatzes der Messreihe

– Lebensakte des eingesetzten Messgeräts i. S. d. § 31 II Nr. 4 MessEG, hilfsweise, so-weit eine Lebensakte nicht geführt wird, eine Übersicht der seit der Inbetriebnahme vorgenommenen Reparaturen und Nacheichungen

– Original-Lichtbild, ggf. als Datei

– Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung

Es wird daher nochmals auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18, verwiesen, wonach der Betroffene die angewandte Richtigkeitsvermutung eines Bußgeldverfahrens nur angreifen kann, wenn er konkrete An-haltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibrin-gungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutra-gen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverstän-dige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016 – 1Ss OWi 96/16 –, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann. Dies wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Senat behauptet, der Betroffene habe ja ausreichende Möglichkeiten, sich anderweitig an der Wahr-heitsfindung aktiv zu beteiligen, wenn dies durch die Rechtsprechung des Senats gerade unmöglich gemacht wird. Hieraus folgt dann die faktische „Darlegungs- und Beibringungslast“, die der Senat so vehement von sich weist. Müssen nämlich bei einem standardisierten Mess-verfahren keinerlei Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen und muss keinerlei Beweisanträgen nachgegangen werden, da eine Konkretisierung mangels Messdaten unmöglich gemacht wird, ist eine amtsrichterliche Sachaufklärung vor der Feststellung der „vollen Überzeugung des Tatrichters“ nicht mehr gegeben.

Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen – was in Fällen der hier diskutierten Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt –, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den In-formationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen („Parität des Wissens“, vgl. LG Trier, DAR 2017, 721 [722]; „Informationsparität“ gemäß Art. 6 EMRK, vgl. Krenberger, juris PR-VerkR 17/2016), sodass sich auch hieraus erneut Grundrechtsverletzungen durch den angegriffenen Beschluss ergeben.

Auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten Beweisantrags auf Einholung eines technischen Gutachtens verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens, das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot, und stellt damit weitere Grundrechtsverletzungen dar.

Es ist willkürlich und unfair und begründet einen Gehörsverstoß, wenn nach Nichtzugänglichmachung der Messdaten – in dieser Situation – der Beweisantrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung der Messung auf Fehlerhaftigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, es liege ein standardisiertes Verfahren vor, und damit ausdrücklich oder stillschweigend dem Beschwerdeführer oder der Verteidigung vorgeworfen wird, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargelegt worden. Eine solche Darlegung wäre nämlich erst nach Einsicht in die Messdaten möglich gewesen. Damit verletzt das OLG Bam-berg zudem, aufgrund der entsprechenden Abhandlung sogar sehenden Auges, die sich aus Art. 20, 1 I GG ergebende Unschuldsvermutung sowie die Menschenwürde, indem es den Betroffenen zum bloßen Verfahrensobjekt macht.

Sofern ein Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Nichtüberlassung von Messdaten sich nicht auf die Voraussetzungen zur Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auswirkt ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, das Will-kürverbot und das Gehörsgebot gegeben, vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18.

Zumindest aufgrund der der Rechtsprechung des OLG Bamberg entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Celle, des OLG Frankfurt, des OLG Brandenburg, des OLG Jena sowie des OLG Oldenburg wird nochmals auf die Vorlagepflicht zum Bundesgerichtshof verwiesen. Ein Rückzug darauf, man befände sich bei der Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist spätestens jetzt aufgrund verfassungsgerichtlicher Beanstandung der Vor-gehensweise nicht mehr möglich. Anderenfalls ist das Grundrecht auf den gesetzlichen Rich-ter nach Art. 101 I 2 GG durch die Nichtvorlage zum BGH verletzt.”

Darauf antwortet das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 25.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – erkennbar mehr als leicht verschnupft:

“1. Die „der Form halber (Antragsschrift S. 1 unten) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 13.06.2018 zum Nachteil des Betroffenen und Antragstellers keine Tatsachen, Beweisergebnisse, Anträge oder sonstige Ausführungen rechtlicher oder tatsächlicher Art verwertet bzw. übergangen hat, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden wäre. Vielmehr wurde der Antragsteller und Betroffene gehört, aber nicht erhört.

2. Mit Blick auf den in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessensvertretung sprengenden und in dieser Form dem Rechtsbeschwerdegericht noch nicht untergekommenen Vortrags der Verteidigung hält der Senat noch nachfolgende Feststellungen für angezeigt:

Soweit der Antragsteller meint, der Senat selbst sei als Rechtsbeschwerdegericht gehalten gewesen, die „angeforderten Beweismittel” zu beschaffen, wird schon die Funktion des Rechtsbeschwerdegerichts, dem eine Beweisaufnahme von Rechts wegen verwehrt ist, verkannt Da diese „Beweismittel” nicht Bestandteil der Akten wurden, standen sie schon dem Erstgericht nicht zur Verfügung, weshalb sie – wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.06.2018 gerade dargelegt hat – nicht Grundlage eines Gehörsverstoßes sein können. Von einem die angegriffene Entscheidung des Senats in die Nähe des Verdachts der Rechtsbeugung rückenden, gar „sehenden Auges” [sic!] durch den Senat begangenen Verstoß gegen die „Unschuldsvemutung sowie die Menschenwürde” (Antragsschrift S. 3 oben) kann keine Rede sein. “

Dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben würde, war zu erwarten. Aber musste das OLG so dünnhäutig und zickig reagieren. Man wirft dem Kollegen vor „in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessensvertretung“ zu sprengen. Zum einen sehe ich nicht , wo sich der Kollege unsachlich geäußert hat, zum anderen ist diese Art der Empörung im Hinblick auf die „Diktion und Argumentation“, mit der das OLG Bamberg die Entscheidung des VerfG Saarlandes “qualifiziert” hat, nur mit einer gewissen Doppelmoral zu erklären. Und das Wortspiel: “gehört/erhört” muss auch nicht sein.

Ich denke, der Kollege ist auf dem Weg zum Verfassungsgericht.

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